Kosten & Finanzierung
Kostenübersicht
Informationen zur Aufnahme und Finanzierung der Pflegekosten
Befürwortet der behandelnde Hausarzt oder Arzt im Krankenhaus eine vollstationäre Heimaufnahme, lassen Sie sich einen ärztlichen Fragebogen ausfüllen. Diese Befürwortung ist wichtig für eine eventuelle Kostenübernahme durch das Sozialamt ( oder durch andere Kostenträger). Liegt im häuslichen Bereich bereits eine Pflegestufe / Pflegegrad vor, wird bei der zuständigen Krankenkasse ein Antrag auf vollstationäre Pflege gestellt. Reicht die vorhandene Pflegestufe / Grad aus, wird sie übernommen, ansonsten muss ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden. Ist noch keine Pflegestufe/ Grad vorhanden und liegt erhebliche Pflegebedürftigkeit vor, wird ein Antrag auf vollstationäre Pflege bei der zuständigen Krankenkasse gestellt.
Der medizinische Dienst wird von der Krankenkasse beauftragt, den Antragsteller im Seniorenwohnheim zu begutachten. Die Begutachtung findet in der Regel nach der Heimaufnahme statt. Der medizinische Dienst stuft die Heimbewohner nach ihrer Pflegebedürftigkeit in die Grade 1,2,3,4 oder 5 ein. Nach dieser Einstufung richtet sich der Pflegesatz und auch die Zahlung der Pflegekasse. Dieses Pflegegeld ist unabhängig von der Höhe des Einkommens ( z.B. Rente ) bzw. des Vermögens und wird direkt an das Pflegeheim gezahlt.


Weitere Hinweise

Pflegewohngeld
Einzelzimmer | 582,85 € |
Doppelzimmer | 548,78 € |
Höchstbeträge (Investitionskosten x 30,42 Tage)

Vermögensfreibeträge Sozialhilfe
Alleinstehende: Pflegewohngeld: | 2.600,00 € |
Ehepaare: Pflegewohngeld: | 3.214,00 € 10.000,00 € |
Barbetrag: | 110,43 € pro Monat |

Kurzzeitpflege
Pflegegrad 1: | 28 Tage |
Pflegegrad 2: | 28 Tage |
Pflegegrad 3: | 27 Tage |
Pflegegrad 4: | 21 Tage |
Pflegegrad 5: | 19 Tage |
Für die Finanzierung des Restbetrages gibt es verschiedene Möglichkeiten
Möglichkeit 1
Das Einkommen des Heimbewohners ist höher als der zu finanzierende Betrag
Der Bewohner wird dann zum Selbstzahler, d.h. er ( bzw. der Betreuer oder ein Angehöriger) erhält von uns jeden Monat eine Rechnung über den Restbetrag. Es muss dabei jedoch gewährleistet sein, dass dem Heimbewohner ein ausreichendes
Taschengeld zur Verfügung steht – ansonsten wird er zum Rentenzahler.
Möglichkeit 2
Das Einkommen liegt bis zu ca. 434 € unter dem zu finanzierenden Betrag
Der Bewohner wird zum Rentenzahler, d.h. seine Rente wird direkt an das Pflegeheim überwiesen. Der noch fehlende Betrag wird über das Pflegewohngeld finanziert. Dieses wird von uns beim zuständigen Sozialamt beantragt. Die Gewährung ( und die Höhe ) ist abhängig vom Vermögen ( muss bis zu einer Höhe von 10.000,00 € aufgebraucht werden ) und dem monatl. Einkommen des Heimbewohners. Die maximale Höhe wird festgelegt durch die sog. Investitionskosten ( Miete und Instandhaltung) unseres Heimes. Dies sind z. Zt. --,-- € bei der Unterbringung im Doppelzimmer und --,-- € bei der Unterbringung im Einzel-Zimmer. Die Höhe des Pflegewohngeldes wird so berechnet, das dem Heimbewohner noch ein Taschengeld von --,-- € monatlich ausgezahlt werden kann.
Möglichkeit 3
Das Einkommen des Heimbewohners ist mehr als ca. 430,-- € niedriger als der zu finanzierende Betrag grundsätzlich kann in diesem Fall ein Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt der Stadt Aachen ( Bzw. bei dem Sozialamt des letzten Wohnortes des Heimbewohners) gestellt werden. Die Kostenübernahme erfolgt frühestens ab dem Tag der Antragstellung .Deshalb ist es wichtig , dass ggf. bereits am Einzugstag von uns ein vorläufiger Antrag gestellt wird. Den eigentlichen Antrag muss dann der Heimbewohner, bzw. der Angehörige oder Betreuer beim zuständigen Sozialamt selber Stellen. Dazu werden vor allem Unterlagen über die finanzielle Situation des Heimbewohners ( Rentenbescheide, Sparbücher, Kontoauszüge u. äö. ) , aber auch Personalausweis und ggf. Betreuungsurkunde ( bzw. Nachweis über das Verwandsschaftsverhältnis) benötigt.
Bevor das Sozialamt als Kostenträger eintritt, muss jedoch evtl. vorhandenes Vermögen bis auf einen Restbetrag von 2.600,00 € (bei Alleinstehenden ) bzw. 3.214,-- € ( bei Verheirateten) aufgebraucht werden. Bis das Vermögen aufgebraucht ist, gilt der Heimbewohner als Selbstzahler und erhält eine monatliche Rechnung ( s. o. ). In diesen Fällen empfiehlt es sich beim zuständigen Sozialamt die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig einzureichen, um einen reibungslosen Übergang der Finanzierung zu Gewährleisten.
Wird der Restbetrag über das Sozialamt finanziert, so wird sowohl dieser Restbetrag als auch die Rente des Heimbewohners direkt an das Pflegeheim gezahlt. Der Bewohner erhält dann vom Heim ein monatliches Taschengeld von --,-- € zur freien Verfügung ausgezahlt.
Wir hoffen Ihnen hiermit eine Übersicht über die Finanzierungsmöglichkeiten gegeben zu haben und stehen Ihnen gerner für weitere Fragen zur Verfügung.
